STATUTEN 2024
Angenommen von der ordentlichen Generalversammlung vom 24. Juni 2024
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen SOS Mitmensch.
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet und darüber hinaus.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
2. Zweck
2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, versteht sich als Interessensvertretung für Menschenrechte und bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Herstellung von Gleichberechtigung und Chancengleichheit aller in Bezug auf das Recht vollständiger Teilhabe an den Gütern und Freiheiten einer offenen und wohlfahrtsstaatlichen Gesellschaft - unabhängig von Herkunft oder persönlichem Lebensentwurf. Weiters bezweckt der Verein die Hilfe zur Selbsthilfe für Menschen, die auf Grund nicht erlangbarer Beschäftigungsbewilligungen oder aus sonstigen Gründen unterhalb der Armutsgrenze leben.
3. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks
3.1 Der Verein ist mildtätig und gemeinnützig, sein Zweck soll unter anderem durch die im Folgenden angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden:
3.2 Als ideelle Mittel dienen:
a) Die direkte Unterstützung von Menschen, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden oder davon bedroht sind.
b) Der Betrieb eines Kolportagesystems als Hilfe zur Selbsthilfe
c) Herausgabe von Medien jeder Art
d) Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszweckes
e) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende und Schulungen
f) Plakate, Flugblätter, Einrichtung einer Bibliothek
g) Vernetzung mit anderen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen und dem Verkauf von Publikationen
c) Spenden, Sammlungen, Förderungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Sponsoring
Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
Unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 39 Abs 3 BAO neben der unmittelbaren Förderung begünstigter Zwecke auch die Zusammenfassung oder Leitung von gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen Körperschaften zu übernehmen
sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 BAO zu bedienen und auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden,
Kooperationen mit gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen Organisationen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 40 Abs 3 BAO einzugehen,
Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck besteht,
Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO auf entgeltlicher Basis und maximal zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu tätigen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt,
Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen
An Mitglieder oder nahestehende Personen dürfen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Die gesammelten Spendenmittel müssen ausschließlich für die angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
4. Arten, Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen und fördernden Mitglieder zusammen.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die vom Vorstand ausdrücklich als solche aufgenommen werden und sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die die Vereinstätigkeit ausschließlich durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen.
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch die Beendigung der Vorstandsfunktion. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand mitgeteilt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht auf der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht kommen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins Schaden nehmen oder sein Zweck behindert werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Mitgliedsbeiträge können mit Vorstandsbeschluss eingehoben werden. In diesem Fall sind die ordentlichen Mitglieder zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. Eine Befreiung von der Zahlung des Beitrages ist auf Beschluss des Vorstandes möglich.
6. Vereinsorgane
6.1 Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Geschäftsführung und das Schiedsgericht.
7. Die Generalversammlung
7.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung wird durch Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung einberufen. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die RechnungsprüferInnen können mit schriftlicher Begründung vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen, die binnen 3 Wochen stattzufinden hat. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, geht das Recht zur Einberufung auf die § 5 Abs. 2 letzter Satz VerG 2002 in Anspruch nehmenden Mitglieder über.
7.2. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand und hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
7.3. Anträge zur Generalversammlung können von ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden und haben mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzugehen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7.4. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
7.5. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung der/die StellvertreterIn. Sind beide verhindert, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
8. Aufgaben der Generalversammlung
8.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen.
c) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
9. Der Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht zumindest aus vier Personen, und zwar aus der/dem Vorsitzenden und deren/dessen StellvertreterIn sowie der/m KassierIn und deren/dessen StellvertreterIn. Zusätzlich können bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden. Der Vorsitz kann auch als Doppel-Spitze ausgeübt werden, wobei mindestens eine Person von den beiden weiblich sein muss. In diesem Fall entfällt die Funktion der Stellvertretung des Vorsitzes. Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an der Sitzung ohne Stimmrecht teil.
9.2 Die Funktionsdauer beträgt zwei Jahre. Die Funktion kann nur persönlich ausgeübt werden. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
9.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ist der Vorstand zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet der Vorstand fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist beschlussfähig, wenn zumindest zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand ist berechtigt, seine Beschlüsse auch im Umlauf zu fassen. Die Mindestfrist für die Teilnahme daran beträgt 48 Stunden. Falls min. 2 Vorstandsmitglieder bei einem zu beschließendem Thema zum Zwecke einer ausführlicheren Abwägung auf eine mündliche Beschlussfassung beharren, so muss die Beschlussfassung persönlich im Rahmen einer Vorstandssitzung erfolgen.
9.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend, werden Beschlüsse einstimmig gefasst.
9.5 Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung dessen/deren StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
9.6 Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
9.7 Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
9.8 Der Vorstand ist berechtigt weitere Mitglieder ohne Stimmrecht zu kooptieren. Kooptierte Mitglieder sind durch die folgende Generalversammlung zu bestätigen.
10. Aufgaben des Vorstandes und Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
10.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten oder der Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Besetzung der Vorstandsfunktionen aus seiner Mitte
b) Einberufung der Generalversammlung
c) Beschlussfassung über den Voranschlag
d) Information der Mitglieder über Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder/Befreiung von der Entrichtung
f) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g) Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Geschäftsführung
h) Beschluss der Geschäftsordnung
i) Wahrnehmung der durch die Geschäftsordnung dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben
10.2 Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n und die/den Kassier/in gemeinsam vertreten, im Verhinderungsfall durch deren jeweilige Stellvertreter.
Im Fall einer Doppel-Spitze im Vorstand (siehe Punkt 9.1) wird der Verein durch eine/einen Vorsitzende/n gemeinsam mit dem/der Kassier/in vertreten.
10.3. Durch Vollmacht kann die Vertretung einzelnen Vorstandsmitglieder und/oder der Geschäftsführung delegiert werden. Bei Gefahr im Verzug sind Vorsitzende/r und Stellvertreter/in gemeinsam berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung und des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
10.4. Die/der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
10.5 Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der/s Vorsitzenden und der Kassierin/des Kassiers ihre StellvertreterInnen.
10.6 Unbeschadet des Punktes 8.1 lit. c dieser Statuten, ist der Vorstand ermächtigt, selbst eine Statutenänderung zu beschließen, falls eine Änderung der Statuten erforderlich ist, um den Gemeinnützigkeitsstatus und den Status als spendenbegünstigte Organisation iSd § 4a EStG 1988 des Vereins aufrecht zu erhalten und/oder den Gemeinnützigkeitsstatus und den Status als spendenbegünstigte Organisation iSd § 4a EStG 1988 zu erlangen. Der Umfang dieser Ermächtigung ist auf jene notwendigen Änderungen beschränkt, die von den zuständigen Behörden gefordert werden oder die sich aus den anwendbaren Gesetzen ergeben. Ein solcher Beschluss des Vorstands erfordert eine Zweidrittelmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Über eine solche Statutenänderung sind die Mitglieder spätestens in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung nachträglich zu informieren.
11. Die Geschäftsführung
11.1 Die Geschäftsführung besteht aus mindestens einem und höchstens drei ordentlichen Mitgliedern. Den Tätigkeitsbereich regelt die Geschäftsordnung.
11.2 Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel bestellt und enthoben.
11.3. Der Geschäftsführung obliegen jedenfalls folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Generalversammlung
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
c) Einrichtung von Arbeitsgruppen, deren Genehmigung dem Vorstand obliegt.
d) Weitere Aufgaben kann die Geschäftsordnung regeln.
12. Die Arbeitsgruppen
12.1 Arbeitsgruppen können zur Betreuung von Themen oder zur Durchführung von Kampagnen und Projekten temporär oder dauerhaft mit Bestätigung des Vorstands von der sachlich zuständigen Geschäftsführung eingerichtet werden.
12.2 Arbeitsgruppen können dem Vorstand Positionspapiere vorlegen und Anträge an den Vorstand stellen, die von diesem zu behandeln sind.
13. Die RechnungsprüferInnen
13.1 Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf jeden Fall währt die Funktionsdauer bis zur Wahl neuer RechnungsprüferInnen. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2 Den RechnungsprüferInnen obliegt die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
13.3 Die RechnungsprüferInnen können gemäß § 21 Abs 5 VerG 2002 selbst eine Generalversammlung einberufen.
13.4 Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen in 9.6 und 9.7 sinngemäß.
14. Das Schiedsgericht
14.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
14.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei dem Verein nahe stehende Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von 8 Tagen ein Mitglied als SchiedsrichterIn namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
14.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
15. Auflösung des Vereines
15.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
15.2 Der Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
15.3 Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks, darf das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern muss ausschließlich und zur Gänze für jene Zwecke verwendet werden, die in § 2 dieser Statuten genannt sind und die gemäß § 4a Abs 2 Einkommensteuergesetz (EStG) entsprechen.